Allgemeine Leistungs- und Geschäftsbedingungen
„Fotografie und Film“
§ 1 Geltung, Vertragsschluss, Vertragspartner
1. Die nachfolgenden allgemeinen Leistungs- und Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) gelten für die von Clappermovies durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen in den Bereichen Fotografie und Film.
2. Die AGB sind somit immer Grundlage der unterbreiteten Angebote und der daraufhin zustande kommenden Verträge, ganz gleich in welcher Form dies erfolgt. Verträge kommen in der Regel dadurch zustande, dass der Kunde ein durch Clappermovies auf Anfrage und nach den Wünschen des Kunden unterbreitetes schriftliches Angebot annimmt. Die Präsentation unserer Leistungspalette auf unserer Website stellt lediglich eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, uns eine Anfrage mit Hinblick auf ein geplantes Projekt zu senden.
3. Mit Annahme des auf Anfrage des Kunden von uns unterbreiteten Angebotes bestätigt der Kunde die Kenntnisnahme und Einbeziehung der AGB. Die AGB können jederzeit auf unserer Website www.clappermovies.de eingesehen oder per E-Mail angefordert werden. Sie gelten spätestens mit der Abnahme des im Auftrag erstellten des Kunden Werkes oder ansonsten mit Erbringung der bestellten Leistung als vereinbart. Ist der Kunde Verbraucher, erhält er die Bedingungen in Schriftform mit dem Angebot zur Unterzeichnung.
4. Entgegenstehende oder von unseren Leistungsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Leistungsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
5. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen von Clappermovies, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.
6. Clappermovies behält sich das Recht vor, ohne Angabe von Gründen einen Drittanbieter mit der Durchführung des Auftrags zu betrauen, der den Auftrag in gleicher Qualität ausführt. Vertragspartner des Kunden bleibt Clappermovies. Die Haftung ist auch in diesem Fall gemäß § 4 dieses Vertragswerkes geregelt.
7. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Clappermovies gültig.
§ 2 Urheberrecht
1. Clappermovies steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle Clappermovies hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Layouts, Filme, Videos, usw.)
2. Die von Clappermovies hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt Clappermovies Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars auf den Kunden über.
5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann Clappermovies, sofern nichts Anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt Clappermovies zum Schadensersatz.
7. Die Original-/Rohdatien verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Original-/Rohdateien an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
8. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
§ 3 Vergütung und Eigentumsvorbehalt
1. Für die Erbringung der Leistung wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist Clappermovies die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
2. Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Zahlungsansprüche nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Clappermovies bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars behält sich Clappermovies sämtliche Rechte an den erstellten Werken vor. Gelieferte Sachen bleiben bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus dem Vertrag unser Eigentum.
4. Bei Erstauftrag eines Neukunden behält sich Clappermovies vor, die Zahlung der Hälfte des vereinbarten Honorars bei Auftragserteilung und die andere Hälfte nach Abschluss des Auftrages zu verlangen.
5. Hat der Auftraggeber Clappermovies keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Clappermovies behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
6. Der Vergütungsanspruch entsteht mit Abnahme des erstellten Werkes durch den Kunden. Sind Clappermovies innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung beziehungsweise. Zurverfügungstellung des Werkes keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gilt das Werk als vertragsgemäß und mangelfrei abgenommen.
§ 4. Haftung
1. Clappermovies haftet nicht dafür, dass die produzierten Videos bestimmte Ergebnisse (z.B. mЪgliche Umsatzsteigerung) erzielen. Weiterhin haften wir nicht wegen der in unseren Werken enthaltenen Sachaussagen, Informationen über Produkte bzw. Leistungen des Kunden oder sonstige Inhalte der im Auftrag des Kunden erstellten Werke.
2. Für Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet Clappermovies nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Dies gilt auch für Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen von Clappermovies.
3. In allen anderen Fällen haftet Clappermovies nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) verletzt sind. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag Clappermovies nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
4. Der Schadensersatz ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ein Ausgleich von atypischen oder nicht vorhersehbaren SchКden findet nicht statt.
5. Clappermovies übernimmt keine Haftung für die korrekte Funktion von Infrastrukturen oder Übertragungswegen des Internets, die nicht in unserem Verantwortungsbereich liegen.
§ 5 Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen Clappermovies übergebenen Vorlagen (Texte etc.) das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Insgesamt trägt der Kunde das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der auftragsbezogenen Tätigkeiten. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Maßnahme gegen Vorschriften des Wettbewerbsrecht, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstößt. Der Kunde stellt Clappermovies insofern von Ansprüchen Dritter frei.
§ 6 Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die Clappermovies nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar von Clappermovies, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält Clappermovies auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass Clappermovies kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann Clappermovies auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
2. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich Clappermovies bestätigt worden sind. Clappermovies haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 7 Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Clappermovies verpflichtet sich, alle im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Alle Verrichtungs- sowie Erfüllungsgehilfen und weiterhin von Clappermovies beauftragte Dritte unterliegen ebenfalls dieser Geheimhaltungsverpflichtung. Die Verpflichtung besteht über die Dauer der Zusammenarbeit zwischen uns und dem Auftraggeber hinaus.
§ 8 Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder von Clappermovies auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Clappermovies.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
§ 9 Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern von Clappermovies und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung von Clappermovies. Entsteht durch Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des § 8 UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder von Clappermovies digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Unternehmens mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder Öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und Clappermovies als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, Clappermovies mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt Clappermovies von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
§ 10 Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern von Clappermovies im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf USB, CD oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen Clappermovies und dem Auftraggeber gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen Zustimmung von Clappermovies.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die Clappermovies auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen Zustimmung von Clappermovies.
4. Clappermovies ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Wünscht der Auftraggeber, dass Clappermovies ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6. Hat Clappermovies dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung von Clappermovies verändert werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
8. Ferner erwirbt der Kunde bei Beauftragung lediglich die Nutzungsrechte an der Filmdatei selbst. Möchte er über den Film hinaus Elemente des Films (z.B. einzelne Grafiken/Illustrationen, Audio, Sprecher etc.) verwenden, bedarf dies einer zusätzlichen Einholung von Nutzungsrechten.
§ 11 Referenzangabe
1. Ferner wird es Clappermovies durch den Kunden gestattet, den erstellten Film zeitlich und räumlich unbeschränkt als Referenz angeben zu dürfen, an allen Stellen, wo sich Clappermovies präsentieren möchte.
2. Ebenso gestattet der Kunde, das Kundenlogo zeitlich und räumlich unbeschränkt als Referenz anzugeben, an allen Stellen, wo sich Clappermovies präsentieren möchte.
3. Wünscht der Kunde die zeitlich und räumlich unbeschränkte Verwendung des erstellten Filmes oder Kundenlogos nicht, bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Anfrage durch den Kunden. Die Genehmigung zur Nichtverwendung des erstellten Filmes oder Kundenlogos durch Clappermovies kann ggf. mit einem Aufpreis verbunden sein.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Clappermovies, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz von Clappermovies als Gerichtsstand vereinbart.
2. Auf diesen Vertrag (einschließlich dessen Zustandekommen und nachvertragliche Rechtsfragen) ist deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechtes anzuwenden. Die Vertragssprache ist deutsch.
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam beziehungsweise. undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Stand: Juli 2017
„Fotobox“
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Mietverträge über eine Fotobox, die von Clappermovies mit Kunden geschlossen werden.
2. Die AGB sind somit immer Grundlage der unterbreiteten Angebote und der daraufhin zustande kommenden Verträge, ganz gleich in welcher Form dies erfolgt. Verträge kommen in der Regel dadurch zustande, dass der Kunde ein durch Clappermovies auf Anfrage und nach den Wünschen des Kunden unterbreitetes schriftliches Angebot annimmt. Die Präsentation unserer Leistungspalette auf unserer Website stellt lediglich eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, uns eine Anfrage mit Hinblick auf ein geplantes Projekt zu senden.
3. Mit Annahme des auf Anfrage des Kunden von uns unterbreiteten Angebotes bestätigt der Kunde die Kenntnisnahme und Einbeziehung der AGB. Die AGB können jederzeit auf unserer Website www.clappermovies.de eingesehen oder per E-Mail angefordert werden. Sie gelten spätestens mit Erbringung der bestellten Leistung. Ist der Kunde Verbraucher, erhält er die Bedingungen in Schriftform mit dem Angebot zur Unterzeichnung.
4. Entgegenstehende oder von unseren Leistungsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Leistungsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
5. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen von Clappermovies, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.
6. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Clappermovies gültig.
§ 2 Pflichten des Vermieters
1. Clappermovies erbringt die Leistungen durch die Lieferung und Aufstellung von geeigneten Geräten (Fotobox) und deren Betreuung durch Personal. Clappermovies ist berechtigt, Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen
2. Einen sonstigen Erfolg der Leistung (z.B. einer besonderen Werbeaktion durch die Benutzung der Fotobox) im Sinne des Werkvertragsrechts schuldet Clappermovies nicht.
§ 3 Pflichten des Mieters
1. Der Mieter bestätigt, dass er den Mietgegenstand gemäß der obigen Inventarliste vollständig und mängelfrei übernommen hat.
2. Der Mieter ist verpflichtet, den Gegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Der Mieter hat die Ware sorgsam zu behandeln. Er hat dabei die technischen Vorschriften und Betriebs- sowie Verpackungsanweisungen zu befolgen. Die Ware ist vom Mieter im gleichen Zustand und in gleicher Verpackung wieder zurückzugeben.
3. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietdauer eintretende SchКden an dem Mietgegenstand dem Vermieter zu ersetzen. Dies gilt auch für SchКden, welche von Dritten verursacht oder verschuldet werden. Der Vermieter tritt schon hier parallele Schadenersatzansprüche gegen dritte Schädiger an den Mieter ab. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Mitteilung über den Schaden zu machen. Es ist ein Protokoll anzufertigen mit Namen und Anschriften der Beteiligten, soweit bekannt, sowie der Schadenhergang zu beschreiben.
4. Eine Untervermietung des Mietgegenstandes ist nicht gestattet.
5. Der Kunde wird Clappermovies bei der Erbringung seiner Leistungen in erforderlicher und angemessener Weise unterstützen. Der Kunde duldet den Zugang zum Aufstellungsort der Geräte und den Aufenthalt des Personals von Clappermovies zum zeitgerechten Aufbau vor der Veranstaltung, während der Veranstaltung bis zum Ende und zum Abbau der Geräte.
6. Sollen die Geräte in Räumlichkeiten Dritter verwendet werden, sorgt der Kunde vor Beginn der Veranstaltung für eine entsprechende Duldung des Dritten. Gegebenenfalls erforderliche Zutrittsberechtigungen wie z.B. Ausstellerausweise zu Messen und evtl. erforderliche Einfahrts-und Parkberechtigungen sind durch den Kunden zu beschaffen und bis spätestens 3 Tagen vor der Veranstaltung an Clappermovies zu übergeben.
7. Für geeignete Stromquellen (in der Regel 220V/16A Schukoanschluss) und die entstehenden Kosten der Stromentnahme ist der Kunde verantwortlich.
8. Auf die aufgestellten Geräte als mЪgliche Gefahrenquelle werden die Teilnehmer vom Kunden ausdrücklich am Veranstaltungsort hingewiesen, ebenso darauf, dass die Teilnehmer mit der Nutzung der Aufnahmegeräte ihre Einwilligung zur Veröffentlichung ihres Fotos (zu Marketingzwecken) geben.
§ 4 Haftung
1. Falls der Gegenstand oder/und das dazu gehörende Inventar/Zubehör in nicht ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben wird, werden neben der Mietgebühr zusätzlich der Betrag für Reparatur oder Ersatz der beschädigten oder verlorenen Teile berechnet. In diesem Fall ist dem Mieter der Nachweis gestattet, dass die Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ausgefallen sind. Es wird dem Mieter empfohlen, eine Versicherung über die Mietdauer abzuschließen.
2. Der Vermieter haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Ansonsten haftet der Vermieter nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflichten). In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 5 Übergabe und Rückgabe
1. Bei der Übergabe des Gegenstandes soll eine Materialkontrolle durchgeführt werden. Anhand der obigen/vorstehenden Inventarliste sind Vollständigkeit und gegebenenfalls Zustand des Gegenstandes und seines Inventars/Zubehörs zu kontrollieren und entsprechend zu bescheinigen. Der Mieter kann auf die Materialkontrolle verzichten, wenn er die Vollständigkeit auch ohne Kontrolle bescheinigt. Der Vermieter bleibt dann berechtigt, den aktuellen Bestand nach seinem Wissen festzulegen. Mit der Übergabe des Gegenstandes geht die Gefahr auf den Mieter über.
2. Bei der Rückgabe des Gegenstandes soll eine Materialkontrolle durchgeführt werden. Anhand der obigen Inventarliste sind Vollständigkeit und gegebenenfalls Zustand des Gegenstandes und seines Inventars/Zubehörs zu kontrollieren und entsprechend zu bescheinigen. Sollte der Mieter bei der Rückgabe auf die Materialkontrolle verzichten, so gilt der Vermieter als alleinige Kontrollperson. Er ist in diesem Fall berechtigt, Fehlbestände festzustellen und den Zustand des Gegenstandes und seines Inventars/Zubehörs nach seinem Ermessen verbindlich zu beurteilen.
3. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Mieter insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder der Gegenanspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
§ 6 Vertragliche Rücktrittsrechte
1. Dem Mieter wird ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt, welches jedoch zur Ausübung der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf. Im Fall eines Rücktritts des Mieters werden folgende Beträge in Rechnung gestellt: bei Rücktritt nach Ablauf des gesetzlichen Widerrufsrecht (14 Tage): 60% des Mietpreises, bei Rücktritt 3 Wochen vor Mietbeginn: 75% des Mietpreises, bei Rücktritt 1 Woche vor Mietbeginn:90 % des Mietpreises 2. Bei nach Vertragsschluss dem Vermieter bekannt gewordener Vermögensverschlechterung oder bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter zum Rücktritt von allen noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Für diesen Fall steht dem Vermieter ungeachtet weiterer gesetzlicher Ansprüche ein pauschalisierter Schadenersatz für entgangenen Gewinn i.H.v. 20 % des Nettomietpreises der bestellten, aber nicht bezahlten Ware zu. Dem Mieter wird der Nachweis eines geringeren, dem Vermieter der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.
§ 7 Datenspeicherung und Nutzungsrechte
1. Der Vermieter ist berechtigt, Daten über den Mieter, die er aufgrund der Geschäftsbeziehung erhalten hat, zu speichern und für geschäftliche Zwecke i.S. d. geltenden Datenschutzgesetze zu verwenden.
2. Der Vermieter ist berechtigt, nach erfolgreichem Abschluss des Vertrages den Mieter als Referenzkunden zu Werbe- oder Informationszwecken gegenüber Dritten zu benennen. Der Mieter kann dem jederzeit widersprechen.
3. Clappermovies steht das Urheberrecht an sämtlichen digitalen Aufzeichnungen in jeglicher Form und Darstellungsweise nach MaІgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. Clappermovies behält sich das Recht vor, einen Hinweis auf das eigene Unternehmen als den Aufsteller der Fotobox sowie dessen Internetauftritt auf digitalen wie auch analogen Bildaufnahmen anzubringen.
4. Clappermovies überträgt dem Kunden das einfache Nutzungsrecht auch zur Weitergabe an dessen Gäste / Veranstaltungsteilnehmer. Dieses Nutzungsrecht geht erst nach vollständiger Bezahlung der Miet- und Liefergebühr auf den Kunden über.
§ 8 Schlussbestimmungen
1. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz von Clappermovies als Gerichtsstand vereinbart.
2. Auf diesen Vertrag (einschließlich dessen Zustandekommen und nachvertragliche Rechtsfragen) ist deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechtes anzuwenden. Die Vertragssprache ist deutsch.
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam beziehungsweise. undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Stand: Juli 2017